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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

1.1. Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen des Unternehmens WBA Vertriebs GmbH (in der Folge „WBA“) gegenüber einem anderen Unternehmen (in der Folge „Vertragspartner“) sowie daraus resultierender Rechte und Pflichten gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 

1.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich WBA ihnen ausdrücklich und schriftlich unterwirft. Die AGB von WBA kommen demnach auch dann zur Anwendung, wenn WBA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Lieferungen und Dienstleistungen vorbehaltlos erbringt. 

1.3. Die AGB von WBA gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. 

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

 2.1. Von WBA erstellte Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, dem Vertragspartner gegenüber unverbindlich. 

2.2. Ein Vertragsverhältnis mit WBA und dem Vertragspartner kommt zustande, wenn WBA nach Zugang eines schriftlichen Auftrags (Bestellung) eine schriftliche Auftrags- (bzw Bestell)bestätigung abgegeben hat oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (zB Versendung) begonnen hat. 

 

3. Punkt wurde entfernt

 

4. Geheimhaltung 

4.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von WBA zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung zu WBA bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von WBA Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen. 

4.2. Der Vertragspartner ist befugt, die auf die oben erwähnte Weise erlangten Informationen, nur auf „need to know“ – Basis weiterzugeben und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. 

4.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit WBA und unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung durch WBA aufrecht. 

 

5. Vertragsinhalt und Durchführung des Vertrages 

5.1. Bei Erteilen einer schriftlichen Auftragsbestätigung sind für Inhalt und Umfang des Vertrages ausschließlich diese und sich darauf beziehende schriftliche Vereinbarungen der Vertragsparteien maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Angaben in Prospekten, Katalogen und anderem Verkaufsmaterial sind für WBA nur bindend, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. 

5.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn WBA seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung hierzu erteilt. Sofern durch derartige Änderungen oder durch Umstände, die WBA zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt waren, zusätzliche Kosten entstehen, werden diese dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. 

5.3. WBA ist nicht verpflichtet, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und haftet nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder unvollständiger Information seitens des Vertragspartners. 

5.4. Nach Erbringung der Vertragsleistung sind dem Vertragspartner sämtliche zur Verfügung gestellte Unterlagen rückauszufolgen. 

5.5. Sämtliche Mitteilungen des Vertragspartners an WBA haben schriftlich zu erfolgen. 

5.6. Der Vertragspartner hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift WBA umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an die vom ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Änderungsanfragen in Bezug auf Rechnungen zögern den Fälligkeitszeitpunkt derselben nicht hinaus. 

5.7. WBA ist berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Vertragspartners Dritte im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit der Durchführung des Vertrages oder einzelner vertraglicher Leistungen zu beauftragen, wobei dadurch das Interesse des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden darf. WBA haftet für das Verhalten des von ihm Beauftragten wie für sein eigenes. 

 

6. Preis und Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise von WBA sind in EURO angegeben, wobei – soweit gesetzlich erforderlich – die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt wird.  

6.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Preise ab Lager von WBA ohne Verpackung und Verladung. Diese Preise beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben, trägt diese der Vertragspartner. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Vertragspartner gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. 

6.3. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung[en] plus Nebenforderung[en] vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreitenden nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neunen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden. 

6.4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig. 

6.5. Die Einhaltung der vereinbarten Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Vertragspartner zu vertretende Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten. 

6.6. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. 

6.7. Werden Zahlungsziele überschritten oder Zahlungsanweisungen nicht eingelöst so tritt die Fälligkeit aller Forderungen, ohne besondere Mahnung mit Ablauf der vereinbarten Frist, sofort ein (Terminverlust). Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. 

6.8. Bei Terminverlust steht WBA das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist. 

6.9. Bei Zahlungsverzug ist WBA berechtigt, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. 

6.10. Darüber hinaus werden im Falle des Zahlungsverzugs alle Einbringungskosten sowie eine Mahnungs-Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 40,-- verrechnet.  

6.11. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt – unabhängig vom Verschulden des Vertragspartners – vorbehalten. 

6.12. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.  

6.13. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von gegenüber WBA behaupteten Ansprüchen zurückzubehalten oder zu reduzieren. 

 

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen durch den Vertragspartner verbleibt das Eigentum an der Vertragsleistung bei WBA. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche rechtliche Vorkehrungen zur Sicherung und zum Schutz von WBA Eigentum zu treffen, d.h. insbesondere ist eine Verpfändung, Sicherheitsübertragung oder sonstige Verwertung untersagt. 

7.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von WBA erhaltenen Waren ausreichend zu versichern u.a. gegen Diebstahl, Vandalismus, Wasser und Feuer.  

7.3. Für den Fall, dass der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird, tritt der Vertragspartner hiermit seine Rechte und Ansprüche, die ihm gegen den Schädiger und dessen Versicherer oder die ihm gegen den eigenen Versicherer zustehen, zur Sicherung unserer Rechte an WBA ab. WBA nimmt die Abtretung hiermit an. Nach Abwicklung der Geschäftsbeziehungen verpflichtet sich WBA, die abgetretenen Forderungen zurück zu übertragen. 

7.4. Nach der Rücknahme der Ware, Rücktritt vom Vertrag durch WBA sowie nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf der Frist ist WBA berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem Vertragspartner wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit Forderungen von WBA verrechnet. 

 

8. Lieferung, Abnahme und Verzug

8.1. Liefertermine verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner und werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich, es sei denn, sie wurden gesondert ausdrücklich als verbindlich vereinbart.  

8.2. Werden im Einzelfall verbindliche Liefertermine schriftlich vereinbart, ist der Käufer bei Nichteinhaltung des Liefertermins unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.  

8.3. Geringfügige Fristüberschreitung hat der Vertragspartner zu akzeptieren, ohne dass ihm deswegen ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. 

8.4. Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung der Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Rohstoff-Beschaffungsschwierigkeiten, ebenso alle Fälle der höheren Gewalt, Betriebsstörung, Streiks, Verkehrshindernisse und dergleichen - entbinden von der Lieferungspflicht.  

8.5. WBA ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten. 

 8.7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von WBA zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig. 

8.8. Erfolgt die Übernahme der als versandbereit gemeldeten Waren durch den Vertragspartner nicht unverzüglich, ist WBA berechtigt, diese Waren nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners für eine Dauer von 6 Wochen zu lagern. Die Lagergebühr beträgt EUR 5,-- pro m2. Wenn die Waren versendet werden, wählt, mangels besonderer Vereinbarung, WBA das Transportmittel und den Transportweg. 

8.9. Gleichzeitig ist WBA berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. 

8.10. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie allfällige Anstände aufweisen, vom Vertragspartner entgegenzunehmen.   

8.11. Sofern Installations- bzw Montageleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitunkte als abgenommen,

- wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder dessen Endkunden bestätigt wird 

- wenn die installierte bzw montierte Lieferung oder Leistung operativ beim Vertragspartner oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde

- oder spätestens vier Wochen nach erfolgter Installation.  

8.12. Dienst- und Regiedienstleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.  

8.13. Stellt der Vertragspartner nach Annahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese vorbehaltlich nachstehender anderslautender Regelungen im Rahmen der Gewährleistung durch WBA beheben zu lassen.  

 

9. Gefahrübergang

9.1. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. 

 

10. Immaterialgüterrechte 

10.1. Vorhandenes und gegebenenfalls in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von WBA. 

10.2. Abgesehen von den vorstehenden Bedingungen erhält der Vertragspartner bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag folgende nicht exklusive unentgeltliche Werknutzungsbewilligungen, ein allfälliges Werk entsprechend den nachfolgenden Verwertungsarten zu verwerten, wobei das Recht der Bearbeitung jedenfalls nicht erteilt wird: 

a) alle für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, Know-how und Erfindungen von WBA gemäß Punkt 10.1., egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, jedoch für keine anderen Zwecke zu nutzen;

b) die für die Vertragserfüllung relevanten Ergebnisse, Unterlagen und Dokumentationen von WBA zu nutzen, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, sämtliche von WBA zur Verfügung gestellte Unterlagen als vertraulich zu behandeln;

c) die für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen für den eigenen Gebrauch zu vervielfältigen. 

10.3. Wird der Vertragspartner bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er WBA darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. WBA wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Vertragspartner die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird WBA je nach Wirtschaftlichkeit  

- den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt; 

- die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Vertragspartners erwerben. 

10.4. Abgesehen von der vorstehenden Regelung, übernimmt WBA keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche, die der Vertragspartner ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WBA abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von WBA verkauften und erzeugten Produkte betreffen. Jedenfalls übernimmt WBA keine Haftung für 

- jeglichen aufgrund einer Rechtsverletzung eingetretenen direkten oder indirekten Schaden; 

- Prozess- oder sonstige Verhandlungskosten des Vertragspartners und / oder allfällige, Dritten für die Verletzung ihrer Schutzrechte gewährte Abgeltungen. 

10.5. Der Vertragspartner hält WBA bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: 

- Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner oder durch einen vom Vertragspartner beauftragten Dritten herrühren. 

10.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die für die mitgelieferte Software von dritten Unternehmen geltenden Lizenzbedingungen und allfällige Nutzungsbestimmungen, wie beispielsweise bei „Shareware“ oder „Public Domain“, einzuhalten und jede Weitergabe oder Vervielfältigung der Software zu unterlassen. Der Vertragspartner wird WBA bei Verstößen Schad- und klaglos halten. 

 

11. Gewährleistung 

11.1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, ab der Annahme.  

11.2. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.  

11.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel binnen sieben Werktagen schriftlich und detailliert gegenüber WBA zu rügen. Auch später entdeckte Mängel sind binnen 7 Tagen ab der Entdeckung von Mängeln in dieser Form zu rügen. Bei Nichtbefolgung der Prüfungs- und Rügepflicht sind die Ansprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache verwirkt. 

11.4. Soweit ein von WBA zu vertretender Mangel vorliegt, wird WBA diesen nach Ermessen durch Nachbesserung oder Austausch beheben. Im Fall der (Mit-)Lieferung von Software ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. 

11.5. Über diese Regelung hinausgehende Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. 

11.6. § 933b findet keine Anwendung. Somit werden alle Rückgriffsansprüche nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ausgeschlossen.  

11.7. Sofern WBA Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste von WBA nach Aufwand verrechnet.  

11.8. Keine Gewähr wird übernommen bei 

- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung,

- Montage oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder einen Dritten,

- Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Betriebsbedingungen,

- natürlicher Abnützung und Überbeanspruchung,

- Einsatz ungeeigneter Betriebsmaterialien und Bearbeitung durch den Vertragspartner mit Erzeugnissen anderer Herkunft. 

11.9. Im Fall der (Mit-)Lieferung von Software wird neben den soeben beschriebenen Fällen keine Gewähr übernommen, wenn 

- der Vertragspartner Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen hat oder von dritter Seite vornehmen ließ,

- die (mit-)gelieferte Software durch Computerviren beim Vertragspartner verseucht wurde,

- für vom Vertragspartner selbständig abgerufene Software („Public Domain“ oder „Shareware“) oder

- bei Verwendung ungeeigneter Datenträger. 

11.10. Darüber hinaus übernimmt WBA keine Gewähr dafür,

- dass die (mit-)gelieferte Software allen Anforderungen des Vertragspartners entspricht (es sei denn, dies wurde ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben),

- dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen,

- dass die (mit-)gelieferte Software mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet oder

- dass alle Softwarefehler behoben werden können. 

 

12. Abtretung von Rechten und Pflichten, Rechtsübergang 

12.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Vertragspartner an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch WBA. Dies gilt auch für die sonstige Einräumung eines Rechtes wie etwa die Lizenzvergabe sowie jede sonstige Verfügung tatsächlicher oder rechtlicher Art über den Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilen. 

12.2. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Sofern es sich nicht um eine Universalsukkzession handelt, ist jeder Vertragspartner verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an den Rechtsnachfolger zu überbinden. 

 

13. Haftung 

13.1. WBA haftet nur für Schäden an der gelieferten Ware selbst. Sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Folgeschäden, Vermögensschäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen WBA sind in jedem Fall ausgeschlossen.  

13.2 wurde entnommen

13.3. Die Haftung für Personenschäden und die gesetzliche Produkthaftung bleibt von der vorstehenden Haftungsregelung unberührt. 

13.4. Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von WBA. 

13.5. Die Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab der Kenntnis von Schaden und Schädiger. In Fällen vorsätzlicher Verletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln ebenso wie Schadenersatzansprüchen nach dem PHG gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

 

14. Aufrechnungsverbot 

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit offenen Forderungen gegen WBA aufzurechnen, es sei denn, WBA wird zahlungsunfähig oder die Gegenforderung ist gerichtlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.  

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel 

15.1. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz von WBA in Graz. 

15.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit dem Vertragspartner ist das sachlich zuständige Gericht in Graz, erster Bezirk. 

15.3. Es gilt österreichisches materielles Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 

15.4. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt. 

15.5. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.  

 

 

 

 

 

AGB WBA Fassung Jänner 2020

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