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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen des Unternehmens WBA Vertriebs GmbH (in
der Folge „WBA“) gegenüber einem anderen Unternehmen (in der Folge „Vertragspartner“)
sowie daraus resultierender Rechte und Pflichten gelten ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sich WBA ihnen ausdrücklich und schriftlich unterwirft. Die AGB von
WBA kommen demnach auch dann zur Anwendung, wenn WBA in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Lieferungen und Dienstleistungen
vorbehaltlos erbringt. 1.3. Die AGB von WBA gelten für den gesamten gegenwärtigen und
künftigen Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wird.


2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Von WBA erstellte Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden, dem Vertragspartner gegenüber unverbindlich.
2.2. Ein Vertragsverhältnis mit WBA und dem Vertragspartner kommt zustande, wenn WBA nach
Zugang eines schriftlichen Auftrags (Bestellung) eine schriftliche Auftrags- (bzw
Bestell)bestätigung abgegeben hat oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (zB
Versendung) begonnen hat.


3. Punkt wurde entfernt


4. Geheimhaltung
4.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von WBA
zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund
einer Geschäftsbeziehung zu WBA bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von WBA Dritten in keiner Weise
zugänglich zu machen. 1
4.2. Der Vertragspartner ist befugt, die auf die oben erwähnte Weise erlangten Informationen, nur
auf „need to know“ – Basis weiterzugeben und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages
zu verwenden. 4.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung mit WBA und unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach
Angebotslegung durch WBA aufrecht. 5. Vertragsinhalt und Durchführung des Vertrages

 

5. Vertragsinhalt und Durchführung des Vertrages

5.1. Bei Erteilen einer schriftlichen Auftragsbestätigung sind für Inhalt und Umfang des Vertrages
ausschließlich diese und sich darauf beziehende schriftliche Vereinbarungen der
Vertragsparteien maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart
wird. Angaben in Prospekten, Katalogen und anderem Verkaufsmaterial sind für WBA nur
bindend, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
5.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn WBA seine
ausdrückliche schriftliche Zustimmung hierzu erteilt. Sofern durch derartige Änderungen oder
durch Umstände, die WBA zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt waren, zusätzliche
Kosten entstehen, werden diese dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
5.3. WBA ist nicht verpflichtet, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Informationen
oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und haftet nicht
für Schäden infolge fehlerhafter oder unvollständiger Information seitens des Vertragspartners.
5.4. Nach Erbringung der Vertragsleistung sind dem Vertragspartner sämtliche zur Verfügung
gestellte Unterlagen rückauszufolgen.
5.5. Sämtliche Mitteilungen des Vertragspartners an WBA haben schriftlich zu erfolgen.
5.6. Der Vertragspartner hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift WBA umgehend
schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem
Vertragspartner zugegangen, wenn sie an die vom ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse
gesandt wurden. Änderungsanfragen in Bezug auf Rechnungen zögern den Fälligkeitszeitpunkt
derselben nicht hinaus.
5.7. WBA ist berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Vertragspartners Dritte im eigenen
Namen und auf eigene Kosten mit der Durchführung des Vertrages oder einzelner vertraglicher
Leistungen zu beauftragen, wobei dadurch das Interesse des Vertragspartners nicht
beeinträchtigt werden darf. WBA haftet für das Verhalten des von ihm Beauftragten wie für sein
eigenes.


6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1. Die Preise von WBA sind in EURO angegeben, wobei – soweit gesetzlich erforderlich – die
gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt wird.
6.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Preise ab Lager von WBA
ohne Verpackung und Verladung. Diese Preise beinhalten nicht die Kosten für Transport,
Montage oder Aufstellung. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben, trägt
diese der Vertragspartner. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine
allenfalls vom Vertragspartner gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. 2
6.3. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung[en] plus Nebenforderung[en] vereinbart.
Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender
Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.
Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben
unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreitenden nach oben oder unten neu zu
berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene
Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die
Berechnung des neunen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine
Dezimalstelle aufzurunden.
6.4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig.
6.5. Die Einhaltung der vereinbarten Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde
gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Vertragspartner zu vertretende
Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu
einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
6.6. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.
6.7. Werden Zahlungsziele überschritten oder Zahlungsanweisungen nicht eingelöst so tritt die
Fälligkeit aller Forderungen, ohne besondere Mahnung mit Ablauf der vereinbarten Frist, sofort
ein (Terminverlust). Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn
auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des
Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.8. Bei Terminverlust steht WBA das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne
Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig
samt Nebenkosten abgedeckt ist.
6.9. Bei Zahlungsverzug ist WBA berechtigt, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.
6.10. Darüber hinaus werden im Falle des Zahlungsverzugs alle Einbringungskosten sowie eine
Mahnungs-Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 40,-- verrechnet.
6.11. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt – unabhängig
vom Verschulden des Vertragspartners – vorbehalten.
6.12. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als
anerkannt gilt.
6.13. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von gegenüber WBA
behaupteten Ansprüchen zurückzubehalten oder zu reduzieren.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen
durch den Vertragspartner verbleibt das Eigentum an der Vertragsleistung bei WBA. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche rechtliche Vorkehrungen zur Sicherung und zum
Schutz von WBA Eigentum zu treffen, d.h. insbesondere ist eine Verpfändung,
Sicherheitsübertragung oder sonstige Verwertung untersagt. 3
7.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von WBA erhaltenen Waren ausreichend zu
versichern u.a. gegen Diebstahl, Vandalismus, Wasser und Feuer.
7.3. Für den Fall, dass der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird, tritt der
Vertragspartner hiermit seine Rechte und Ansprüche, die ihm gegen den Schädiger und dessen
Versicherer oder die ihm gegen den eigenen Versicherer zustehen, zur Sicherung unserer
Rechte an WBA ab. WBA nimmt die Abtretung hiermit an. Nach Abwicklung der
Geschäftsbeziehungen verpflichtet sich WBA, die abgetretenen Forderungen zurück zu
übertragen.
7.4. Nach der Rücknahme der Ware, Rücktritt vom Vertrag durch WBA sowie nach Fristsetzung und
fruchtlosem Ablauf der Frist ist WBA berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem
Vertragspartner wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge
werden mit Forderungen von WBA verrechnet.


8. Lieferung, Abnahme und Verzug
8.1. Liefertermine verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an
den Vertragspartner und werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich, es sei denn, sie
wurden gesondert ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
8.2. Werden im Einzelfall verbindliche Liefertermine schriftlich vereinbart, ist der Käufer bei
Nichteinhaltung des Liefertermins unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt
berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich
dessen Verzug vorliegt. 8.3. Geringfügige Fristüberschreitung hat der Vertragspartner zu
akzeptieren, ohne dass ihm deswegen ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch
zusteht.
8.4. Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung der Ware unmöglich machen oder
eingetretene Rohstoff- übermäßig Beschaffungsschwierigkeiten, ebenso alle Fälle der höheren
Gewalt, Betriebsstörung, Streiks, Verkehrshindernisse und dergleichen - entbinden von der
Lieferungspflicht. auch nachträglich erschweren - hierzu gehören
8.5. WBA ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß
unterschreiten. 8.7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von WBA zur Verfügung gestellten
Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
8.8. Erfolgt die Übernahme der als versandbereit gemeldeten Waren durch den Vertragspartner
nicht unverzüglich, ist WBA berechtigt, diese Waren nach eigener Wahl zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Vertragspartners für eine Dauer von 6 Wochen zu lagern. Die
Lagergebühr beträgt EUR 5,- - pro m2. Wenn die Waren versendet werden, wählt, mangels
besonderer Vereinbarung, WBA das Transportmittel und den Transportweg.
8.9. Gleichzeitig ist WBA berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu
verwerten.
8.10. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie allfällige Anstände aufweisen, vom
Vertragspartner entgegenzunehmen.
8.11. Sofern Installations- bzw Montageleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten
der nachfolgenden Zeitunkte als abgenommen, 4 - wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder
dessen Endkunden bestätigt wird - wenn die installierte bzw montierte Lieferung oder Leistung
operativ beim Vertragspartner oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde - oder
spätestens vier Wochen nach erfolgter Installation.
8.12. Dienst- und Regiedienstleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
8.13. Stellt der Vertragspartner nach Annahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese
vorbehaltlich nachstehender anderslautender Regelungen im Rahmen der Gewährleistung durch
WBA beheben zu lassen. 9. Gefahrübergang

 

9. Gefahrübergang
9.1. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu
vertretenden Gründen verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für
die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.


10. Immaterialgüterrechte jeweiligen Vertragsleistung
10.1. Vorhandenes und gegebenenfalls eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung
entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen
Eigentum von WBA. in die Entwicklung der
10.2. Abgesehen von den vorstehenden Bedingungen erhält der Vertragspartner bei Erfüllung
seiner finanziellen unentgeltliche Werknutzungsbewilligungen, ein allfälliges Werk entsprechend
den nachfolgenden Verwertungsarten zu verwerten, wobei das Recht der Bearbeitung jedenfalls
nicht erteilt wird: exklusive Pflichten folgende Vertrag nicht dem aus a) alle für die
Vertragserfüllung relevanten Ideen, Know-how und Erfindungen von WBA gemäß Punkt
10.1., egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, jedoch für keine anderen
Zwecke zu nutzen; b) die für die Vertragserfüllung relevanten Ergebnisse, Unterlagen und
Dokumentationen von WBA zu nutzen, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, sämtliche von
WBA zur Verfügung gestellte Unterlagen als vertraulich zu behandeln; c) die für die
Vertragserfüllung relevanten Unterlagen für den eigenen Gebrauch zu vervielfältigen.
10.3. Wird der Vertragspartner bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen
Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er WBA darüber sofort
(binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem
Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten.
WBA wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte
dem Vertragspartner die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in
bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird WBA je nach
Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung
erfolgt; - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Vertragspartners
erwerben. 5
10.4. Abgesehen von der vorstehenden Regelung, übernimmt WBA keinerlei Haftung für
Abkommen oder Vergleiche, die der Vertragspartner ohne die ausdrückliche schriftliche
Zustimmung von WBA abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als
die von WBA verkauften und erzeugten Produkte betreffen. Jedenfalls übernimmt WBA keine
Haftung für - jeglichen aufgrund einer Rechtsverletzung eingetretenen direkten oder indirekten
Schaden; - Prozess- oder sonstige Verhandlungskosten des Vertragspartners und / oder
allfällige, Dritten für die Verletzung ihrer Schutzrechte gewährte Abgeltungen.
10.5. Der Vertragspartner hält WBA bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos
in Bezug auf: - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des
Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner oder durch einen vom Vertragspartner
beauftragten Dritten herrühren. 10.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die für die
mitgelieferte Software von dritten Unternehmen geltenden Lizenzbedingungen und allfällige
Nutzungsbestimmungen, wie beispielsweise bei „Shareware“ oder „Public Domain“, einzuhalten
und jede Weitergabe oder Vervielfältigung der Software zu unterlassen. Der Vertragspartner wird
WBA bei Verstößen Schad- und klaglos halten.


11. Gewährleistung
11.1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, ab der Annahme.
11.2. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine
Anwendung. 11.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich
nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel binnen sieben Werktagen schriftlich
und detailliert gegenüber WBA zu rügen. Auch später entdeckte Mängel sind binnen 7 Tagen ab
der Entdeckung von Mängeln in dieser Form zu rügen. Bei Nichtbefolgung der Prüfungs- und
Rügepflicht sind die Ansprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung, auf Schadenersatz
wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache verwirkt.
11.4. Soweit ein von WBA zu vertretender Mangel vorliegt, wird WBA diesen nach Ermessen durch
ist die Nachbesserung oder Austausch beheben. Im Fall der (Mit-)Lieferung von Software
Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion
beschränkt. 11.5. Über diese Regelung hinausgehende Gewährleistungsansprüche des
Vertragspartners sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die
nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend
gehaftet wird.
11.6. § 933b findet keine Anwendung. Somit werden alle Rückgriffsansprüche nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist ausgeschlossen.
11.7. Sofern WBA Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder
Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste von WBA nach Aufwand
verrechnet. 6
11.8. Keine Gewähr wird übernommen bei - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder
Behandlung, - Montage oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder einen Dritten, -
Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Betriebsbedingungen, - natürlicher Abnützung
und Überbeanspruchung, - Einsatz ungeeigneter Betriebsmaterialien und Bearbeitung durch den
Vertragspartner mit Erzeugnissen anderer Herkunft.
11.9. Im Fall der (Mit-)Lieferung von Software wird neben den soeben beschriebenen Fällen keine
Gewähr übernommen, wenn - der Vertragspartner Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vorgenommen hat oder von dritter Seite vornehmen ließ, - die (mit-)gelieferte
Software durch Computerviren beim Vertragspartner verseucht wurde, - für vom Vertragspartner
selbständig abgerufene Software („Public Domain“ oder „Shareware“) oder - bei Verwendung
ungeeigneter Datenträger.
11.10. Darüber hinaus übernimmt WBA keine Gewähr dafür, - dass die (mit-)gelieferte Software
allen Anforderungen des Vertragspartners entspricht (es sei denn, dies wurde ausdrücklich zum
Vertragsinhalt erhoben), - dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, - dass die
(mit-)gelieferte Software mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet oder
- dass alle Softwarefehler behoben werden können.


12. Abtretung von Rechten und Pflichten, Rechtsübergang
12.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Vertragspartner an
Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch WBA. Dies gilt auch
für die sonstige Einräumung eines Rechtes wie etwa die Lizenzvergabe sowie jede sonstige
Verfügung tatsächlicher oder rechtlicher Art über den Vertrag in seiner Gesamtheit oder in
Teilen.
12.2. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger
über. Sofern es sich nicht um eine Universalsukkzession handelt, ist jeder Vertragspartner
verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an den Rechtsnachfolger zu überbinden.


13. Haftung
13.1. WBA haftet nur für Schäden an der gelieferten Ware selbst. Sonstige und weitergehende
Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene
Einsparungen, Folgeschäden, Vermögensschäden, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen WBA sind in jedem Fall
ausgeschlossen. 7
13.2 wurde entnommen
13.3. Die Haftung für Personenschäden und die gesetzliche Produkthaftung bleibt von der
vorstehenden Haftungsregelung unberührt.
13.4. Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern,
Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von WBA.
13.5. Die Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab der Kenntnis von Schaden und
Schädiger. In Fällen vorsätzlicher Verletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und
arglistigem Verschweigen von Mängeln ebenso wie Schadenersatzansprüchen nach dem PHG
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


14. Aufrechnungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit offenen Forderungen gegen
WBA aufzurechnen, es sei denn, WBA wird zahlungsunfähig oder die Gegenforderung ist
gerichtlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares
Recht, salvatorische Klausel

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
15.1. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz von WBA in Graz.
15.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit dem Vertragspartner ist das
sachlich zuständige Gericht in Graz, erster Bezirk.
15.3. Es gilt österreichisches materielles Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
15.4. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen
solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener
Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
15.5. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
die Änderung des Schriftformerfordernisses. AGB WBA Fassung Jänner 2020 8

 

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AGB WBA Fassung Jänner 2020

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Vielen Dank, wir melden uns umgehend.

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